01.10.2004 | Provisionen
Frühere EDV-Vernetzung ersetzt nicht Buchauszug
Die Liste der Argumente ist lang, mit denen Versicherer versuchen, das Buchauszug-Verlangen des Vertreters abzuwehren: Hohe Kosten, zu teuer, jahrelang widerspruchslose Hinnahme der Abrechnungen, treuwidriges Verhalten des Vertreters etc. Jüngst wehrte sich ein Versicherer mit dem Argument, der Vertreter sei schließlich früher mit der EDV-Anlage des Versicherers vernetzt gewesen. Er blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt damit erfolglos. Begründung: Der Buchauszug werde auch nicht durch die Vernetzung hinfällig. Es könne nicht angehen, dass sich der Vertreter seine Buchauszug-Angaben selbst zusammensuchen müsse.
Wichtig: Der Versicherer schuldet den Buchauszug in klarer und übersichtlicher Form, so dass er aus sich heraus verständlich ist. Das OLG erteilte aber einer bestimmten Darstellungsform, etwa in Form einer tabellarischen Übersicht, die Absage. (Urteil vom 1.7.2003, Az: 5 U 229/99; Abruf-Nr. 041928 )