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28.03.2011 | Provisionsrückforderung contra Bereitstellungspflicht

Vertreter darf mit zu Unrecht abgezogenen Software- und Materialkosten aufrechnen

von Rechtsanwalt Jürgen Evers, Blanke Meier Evers, Bremen

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die Pflicht, seinen Handelsvertretern sämtliche zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die Frage, inwieweit eine Aufrechnung von unverdienten Provisionsvorschüssen mit Forderungen aus zu Unrecht belasteten Werbemitteln zulässig ist, entschied unlängst das Landgericht (LG) Stade.  

Streit um Bereitstellungspflicht

Ein Unternehmen hatte seinen ausgeschiedenen Handelsvertreter unter anderem auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse verklagt. Darüber hinaus begehrte er durch Urteil festzustellen, dass dem Vertreter keine Zahlungsansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mehr gegen ihn zustehen.  

 

Der Vertreter machte geltend, dass das Unternehmen ihm im Hinblick auf seine Bereitstellungspflichten nach § 86a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmte Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung hätte stellen müssen - statt die hierfür berechneten Beträge von der Provision in Abzug zu bringen. Er rechnete mit seinen Forderungen auf.  

Drei wichtige Aussagen des LG Stade

Das LG hat die Aufrechnung des Vertreters anerkannt. Dabei hat es drei für Sie wesentliche Aussagen getroffen (nicht rechtskräftiges Urteil vom 20.1.2011, Az: 8 O 43/10; Abruf-Nr. 110912):  

 

1. Überlassung unternehmensbezogener Software