01.10.2007 | Provisionsrückforderung durch Versicherer
Kein Anerkenntnis der Saldenlisten durch Untätigkeit
Der Vertreter hat umfassende Kontrollrechte hinsichtlich der Provisionsabrechnungen „seines“ Versicherers (§ 87c Handelsgesetzbuch [HGB]). Diese dürfen nicht eingeschränkt werden. So will es das Gesetz. Die Praxis sieht anders aus, wie der folgende Beitrag zeigt.
Die Praxis und ihre Folgen für Vertreter
In den Vertreterverträgen vieler Versicherungsvertreter findet sich die Klausel, dass eine Saldenliste als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wird.
Trotzdem erheben viele Vertreter keine Einwendungen gegen fehlerhafte Provisionsabrechnungen, die die Versicherer während der laufenden Geschäftsbeziehung monatlich erstellen. Kritisch und bisweilen existenzbedrohend wird das Ganze aus Sicht des Vertreters, wenn der Versicherer hohe Provisionen zurückfordert und er sich aufgrund der Klausel daran gehindert sieht, jetzt noch seine Einwendungen erheben zu können.
Dass es in diesem Moment noch nicht zu spät sein muss, zeigt ein erst vor kurzem veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aus dem Jahr 2004.
Das OLG Hamm und die Folgen für Vertreter
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