01.07.2003 | Provisionsrückforderungen
Ein Ärgernis ohne Ende?
Beim Geld hört die Freundschaft auf, auch im Verhältnis von Gesellschaft und Vertreter. Es sind die mit ärgerlicher Verlässlichkeit anfallenden Provisionsrückforderungen der Gesellschaften, die Vertreter während des Vertretungsvertrags immer in Harnisch bringen. Oft genug aus guten Gründen, wie nachfolgend dargestellt.
Die Rückforderungen beziehen sich auf Anfangsprovisionen, die dem Vertreter nach erfolgreicher Vermittlung bereits gezahlt worden sind, allerdings aufschiebend bedingt verdient. Die endgültige Anspruchsentstehung ist an eine vertraglich festgelegte Haftzeit geknüpft. Diese gibt es in den Sparten der Lebens-, Kranken- und Sachversicherung.
Beim Schicksal der vermittelten Versicherungsverträge ist man vor Überraschungen nicht sicher. Leistungsstörungen und vorzeitige Vertragsbeendigung sind entweder dem Kunden zuzuschreiben oder aber einem problematischen Verhalten der Gesellschaft. Deren Rolle steht hier im Zentrum des Interesses.
Die Gesellschaft ist für - berechtigte - Provisionsrückforderungen nicht darauf angewiesen, dass der Agenturvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält. Denn die rechtliche Grundlage der Rückforderung ergibt sich aus dem Gesetz selbst, und zwar aus § 87a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Hat die Gesellschaft dem Vertreter mehr Provision gezahlt als vereinbarungsgemäß geschuldet, kann sie den überzahlten Teil vom Vertreter zurückfordern.
Die meisten Vertretungsverträge enthalten ausdrückliche Rückzahlungsklauseln. Diese gehen oft über den zulässigen Rahmen hinaus, zum Beispiel durch folgende Formulierung:
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Unser Tipp: Klauseln, die auf "irgendein Grund" Bezug nehmen, verstoßen gegen zwingendes Recht und sind unwirksam. Beruft sich die Gesellschaft darauf, können Sie diese auf die Unwirksamkeit verweisen.
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