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· Fachbeitrag · Provisionsvorschüsse

Verpflichtung zur Rückzahlung pauschaler Provisionsvorschüsse kann unwirksam sein

von Rechtsanwalt Dr. Malte Schipper, Kooperationspartner der Rechtsanwälte Küstner, von Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Berufseinsteiger, aber auch erfahrene, bisher erfolgreiche Vermittler vereinbaren häufig zu Beginn ihrer Tätigkeit für einen Unternehmer pauschale Vorschüsse auf Provisionen, die mit tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet werden sollen. Im Laufe der Zeit müssen sie feststellen, dass ein steigender Minussaldo entsteht, den sie im Falle einer Vertragsbeendigung nicht zurückzahlen könnten. Auch wenn eine entsprechende Regelung getroffen wurde, kann ein Unternehmer aber nicht immer Rückzahlung eines negativen Vorschusssaldos verlangen. |

Beschränkung des Rechts auf fristlose Kündigung

In diversen Entscheidungen haben Gerichte eine Verpflichtung zur Rückzahlung abgelehnt. Begründung: Die Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie das in § 89a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Recht beschränkt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

 

WICHTIG | Dieses Recht darf nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Beschränkung kann auch in mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen liegen, so zum Beispiel wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche Nachteile geknüpft werden (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010, Az: 1 U 113/09; Abruf-Nr. 110655).