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01.10.2003 | Rabatte an Kunden

Steuerpflicht beim Provisionsempfänger

Eine Never-Ending-Story ist die Frage, ob weitergegebene Provisionen oder Rabatte beim Empfänger (Kunden) steuerpflichtig sind. Das gilt jedenfalls so lange, bis der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort gesprochen hat. Aktuell sorgt das Finanzgericht (FG) Hamburg für Unsicherheit (Urteil vom 14.11.2002, Az: V 289/01; Abruf-Nr.  031623 ).

Die Entscheidung des Gerichts

Es ging um eine befristete Sofortrente, die mittels Bankkredit über rund 1 Mio. DM finanziert wurde. Der vermittelnde Versicherungsmakler gab von seiner Provision 30.000 DM an den Versicherungsnehmer weiter, nachdem die finanzierende Bank und der Versicherer sämtliche Verträge akzeptiert hatten. Dieser Zahlung lag eine Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Versicherungsnehmer zu Grunde. In dieser verpflichtete sich letzterer, diese Summe an den Makler zurückzuzahlen, falls die Versicherungsverträge storniert würden.

Das Finanzamt des Versicherungsnehmers sah in den 30.000 DM steuerpflichtige Einnahmen nach §  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem schloss sich das FG an. Mit folgenden Argumenten:

  • §  22 Nummer 3 EStG erfasst Einkünfte aus "Leistungen". "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, was "um eines Entgelts willen erbracht" wird. Dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelt, ist unerheblich.
  • Die "Leistung" des Versicherungsnehmers bestand darin, es dem Makler zu ermöglichen, die Versicherungsverträge zu vermitteln.
  • Die "Gegenleistung" war die Zahlung der 30.000 DM, auch wenn diese Zahlung als "Rabatt" bezeichnet wurde.