01.01.2007 | Rechtsprechung von A bis Z
Aktuelles aus dem Versicherungsrecht
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z, in wenigen Sätzen - sortiert nach Personen- und Sachversicherung.
Auch ausgeheilte Krankheiten oder Beschwerden müssen bei Antragstellung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Nachfrage des Versicherers angezeigt werden. Ansonsten riskiert der VN seinen Versicherungsschutz (Oberlandesgericht [OLG] Saarbrücken, Urteil vom 1.2.2006, Az: 5 U 207/05-17; Abruf-Nr. 062244 ).
Der Krankenversicherer muss die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation auch übernehmen, wenn der Versicherte bereits Vater eines Kindes ist, sofern die ins Auge gefassten Behandlungszyklen medizinisch notwendig und ausreichend Erfolg versprechend sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.7.2006, Az: IV ZR 173/05; Abruf-Nr. 062666 ).
Der Versicherer kann den Krankentagegeldvertrag aus "wichtigem Grund" kündigen, wenn der VN trotz Bezug von Krankentagegeld nicht nur unwesentlich in seinem Geschäft arbeitet (OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2006, Az: 20 U 179/05; Abruf-Nr. 062241 ).
Liegen mehrere, das Ausmaß der Invalidität beeinflussende Beeinträchtigungen vor, so sind für die Unfallversicherungsleistung nur diejenigen zu berücksichtigen, die fristgerecht ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sind. Spätschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, selbst wenn der VN die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006, Az: 4 U 24/06; Abruf-Nr. 062943 ).
Schadenersatz für Überspannungsschäden ist gemäß VHB 84 zu gewähren, wenn die Überspannung in die beschädigten Sachen einwirkt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Überspannung die Tauchpumpe beschädigt wird und das dadurch in das Haus eindringende Regenwasser den Hausrat beschädigt (OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2005, Az: 9 U 146/05; Abruf-Nr. 062239 ).
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