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27.10.2008 | Rechtsprechungsreport – Teil I

Wichtige aktuelle Entscheidungen
für Versicherungsvertreter im Überblick

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke,
Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

In den vergangenen vier Jahren sind einige für Ihre Tätigkeit wichtige Entscheidungen ergangen. Wir verschaffen Ihnen in dieser und der nächsten Ausgabe einen Überblick.  

Ausgleich auch bei geänderter Provisionsbezeichnung

Verwaltungsprovisionen können im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtigt werden, wenn in diesen auch ein Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen enthalten ist (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.6.2006, Az: VIII ZR 261/04; Abruf-Nr. 062172)  

 

In den vereinbarten Provisionsbedingungen zwischen dem Versicherer und dem Vertreter war zwischen Abschluss-, Verlängerungs- und Verwaltungsprovision unterschieden. Der Vertreter erhielt jedoch für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisionen, sondern die „Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr“ bereits ab dem ersten Versicherungsjahr.  

Nach Ansicht des BGH widerspricht es der Systematik der Provisionsvereinbarungen, wenn bereits im ersten Vertragsjahr lediglich eine Verwaltungsprovision bezahlt werden soll. Sollte diese Verwaltungsprovision eine Abbedingung jeglicher Abschlussprovision enthalten, so verstieße dies gegen § 89b Absatz 4 HGB und wäre unwirksam. Ungeachtet der Bezeichnung, wird in dieser erstjährigen „Verwaltungsprovision“ auch eine Abschlussprovision vergütet.  

 

Bedeutung für die Praxis

In diesem Fall hatte der Vertreter den Ausgleich außerhalb der „Grundsätze“ berechnet. Der BGH ging deshalb vom Grundsatz aus, dass nur Abschlussprovisionen in den Ausgleich einfließen dürfen. Nach den „Grundsätzen“ dagegen sind vor allem die Bestandspflegeprovisionen im Sachbereich für die Höhe des Ausgleichs maßgeblich. Wichtig ist die Entscheidung, weil sie klarstellt, dass die Provisionsart nicht einfach durch Umbenennung geändert werden kann.  

Ausgleichsanspruch – Auskunftsanspruch des Vertreters