28.03.2008 | Rechtsprechungsreport
Wichtige Entscheidungen zur Kfz-Kaskoversicherung
Im Juni 2007 haben wir Ihnen Entscheidungen rund um die Kfz-Kaskoversicherung vorgestellt. Inzwischen liegen eine ganze Reihe neuer Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und einiger Oberlandesgerichte (OLG) vor.
Werbung mit Rabatt ist wettbewerbswidrig
Was die Instanzgerichte bereits intensiv beschäftigt hatte, hat der BGH abschließend entschieden: Ein Rabatt der Werkstatt gegenüber dem Kunden in Höhe der Selbstbeteiligung ist wettbewerbswidrig.
Der Urteilsfall
Es ging um einen Hagelschaden. Die Werkstatt warb: Bei einer Schadenhöhe über 1.000 Euro zahle sie dem Kunden 150 Euro bar aus. |
Die Werbeaktion ist, so der BGH, darauf ausgelegt, dass der Kunde den erhaltenen Rabattbetrag der Teilkaskoversicherung gegenüber verschweige. Weil der Kunde nach dem Versicherungsvertragsgesetz jedoch seinen Endpreis angeben muss, damit davon die Selbstbeteiligung abgezogen wird, zielt die Werbung auf eine Täuschung des Versicherers. Das macht sie wettbewerbswidrig (Urteil vom 8.11.2007, Az: I ZR 192/06; Abruf-Nr. 073457).
Beachten Sie: Das ist auf die häufigere Konstellation des Glasschadens übertragbar. Im Übrigen kann das Verhalten der Werkstatt auch den Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug verwirklichen. Dabei ist schon der Versuch strafbar.
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