01.07.2005 | Rechtsschutz - ja oder nein
OLG grenzt zwischen Schuld- und Erfüllungsübernahmeverträgen ab
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) sehen einen Risikoausschluss bei Schuldübernahmeverträgen vor (§ 4 Absatz 1 h ARB 75), nicht aber bei Erfüllungsübernahmeverträgen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.
Während Schuldübernahmeverträge nur unter Einbeziehung des Gläubigers zu Stande kommen, ist dies beim Erfüllungsübernahmevertrag nicht erforderlich. Folgende Gestaltungen sind möglich:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einen Fall zur Schuldübernahme entschieden (Beschluss vom 18.2.2004, Az: 10 W 768/03; Abruf-Nr. 050940 ). Der rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmer (VN) hatte im Rahmen eines Strohmanngeschäfts seiner damaligen Lebensgefährtin eine Immobilie übertragen. Er hatte ihr gleichzeitig eine "Vereinbarung über eine befreiende Schuldübernahme" zugesagt. Alle Verbindlichkeiten sollte der VN tragen.
Als der VN die fälligen Zahlungen nicht mehr leistete, forderte die Sparkasse als Gläubiger einer Hypothekenschuld von der Frau, die Schuld zu begleichen. Diese wiederum verlangte vom VN, die "Schuldübernahme" zu erfüllen. Es kam zum Streit.
Der Rechtsschutzversicherer des VN lehnte die Kostenübernahme mit Hinweis auf den Risikoausschluss "Schuldübernahmevertrag" ab. Die vom VN beantragte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit gegen den Rechtsschutzversicherer lehnte wiederum das OLG ab. Begründung: Der Prozess sei ohne Erfolgsaussicht. Nach Ansicht des OLG haben der VN und die Frau nach dem Sachverhalt und dem objektiven Vertragszweck einen Schuldübernahmevertrag geschlossen. Dieser ist vom Risikoausschluss erfasst.