01.02.2004 | Rechtsschutz für Klage auf Ausgleichsanspruch
Agent erhält Deckungszusage
Muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen, wenn ein Agent gegen seinen Versicherer auf den Ausgleichsanspruch klagt? Diese immer wieder aufgeworfene Frage hat das Landgericht (LG) Düsseldorf positiv entschieden (Urteil vom 26.8.2003, Az: 11 O 62/03; Abruf-Nr. 032581 ).
Ein Agent stritt mit der Westfälischen Provinzialversicherung AG (im Folgenden Provinzial), um die Höhe seines Ausgleichsanspruchs.
Die Provinzial hatte den Geschäftsstellenleiter-Vertrag zum 31. März 2002 gekündigt. Laut Agenturvertrag war der Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen" zu berechnen. Der Agent hielt jedoch die Klausel für unwirksam und wollte gegen den Versicherer klagen.
Für seine Ausgleichsklage gegen die Provinzial hätte der Agent gern die Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers gehabt. Die Rechtsschutz-Police bestand seit April 1999. Klausel 64 der Bedingungen erfasste auch das Risiko von Streitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen.
Doch der Versicherer wollte keinen Rechtsschutz übernehmen. Er argumentierte, der Geschäftsstellenleiter-Vertrag des Agenten sei bereits 1991 geschlossen worden. Demnach liege der Grund für den Streit lange vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung.
Dies sah das LG anders. Der Agent habe Anspruch auf die Deckungszusage. Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls seien erfüllt. Der Rechtsschutzversicherer müsse Deckungsschutz für die Ausgleichsklage gewähren. Denn:
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