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01.06.2005 | Rechtsschutzversicherung

Risikoausschluss gilt nicht für Sanierungsarbeiten

Der Baurisiko-Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung (§  4 Absatz 1k ARB 75) gilt nicht, wenn es sich um nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten handelt. Dieses Fazit zog das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Ein Mehrfamilienhaus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Eine davon erwarb der Versicherungsnehmer. Mit dem Verkäufer war eine umfassende Sanierung des Hauses vereinbart. Nachdem diese Arbeiten nicht vertragsgemäß erfolgt waren, trat der Käufer/Versicherungsnehmer vom Vertrag zurück. Der Rechtsschutzversicherer versagte die Deckung für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche unter Hinweis auf den genannten Risikoausschluss. Zu Unrecht, urteilte das OLG: Die Baurisiko-Ausschluss-Klausel verfolge den Zweck, besonders kostenträchtige Streitigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen. Im Bedingungstext sei daher von "genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen" die Rede. Im Umkehrschluss seien vom Versicherungsschutz nicht genehmigungspflichtige Renovierungsarbeiten gleich welchen Umfangs erfasst. (Urteil vom 1.9.2004, Az: 3 U 44/04; Abruf-Nr.  050918 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 4 | ID 97358