03.03.2011 | Rechtsschutzversicherung
Streit über Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die rechtliche Auseinandersetzung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers steht (§ 3 ARB 98). Hat der Versicherungsnehmer bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht, war aber in dem Zeitpunkt seine Berufsunfähigkeit noch nicht absehbar, so liegt kein Betrug (Straftat) vor. Denn zu diesem Zeitpunkt liegt weder ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.7.2010, Az: I-20 U 203/09; Abruf-Nr. 103576).
Folge: Bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Rechtsschutzversicherer leisten.