01.05.2006 | Rentenversicherung
Zukunft als Untervertreter oder Versicherungsmakler?
Ein Einfirmenvertreter möchte künftig rentenversicherungsfrei sein. Er fragt, ob er für einen Makler als Untervertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch oder selbst als Versicherungsmakler tätig werden soll. Auf keinen Fall möchte er einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Was tun?
Die Antwort: Am einfachsten können Sie die Rentenversicherungspflicht ausschalten, wenn Sie für mehrere Versicherer, Untervertreter bzw. Auftraggeber tätig werden. Bleiben Sie dagegen weiterhin für nur einen Auftraggeber (Versicherer oder Untervertreter) tätig und beschäftigen Sie nur einen geringfügig entlohnten Beschäftigten, bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht. Versicherungsfrei werden Sie durch die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters mit einem Arbeitsentgelt von mindestens 400,01 Euro oder durch zwei geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von zusammen mehr als 400 Euro.