Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.03.2011 | Rentenversicherungspflicht

Versicherungspflicht eines selbstständigen Bausparvertreters

Ein Vertreter, der nur für eine Bausparkasse tätig ist und keine Mitarbeiter beschäftigt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil  

  • er nur für einen Auftraggeber tätig ist und
  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und liegt damit auf einer Linie mit der herrschenden Meinung (Urteil vom 17.11.2010, Az: L 2 R 445/10; Abruf-Nr. 110958).  

Praxishinweis: Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Absatz 1a SGB VI) sieht das Gesetz nur für die ersten drei Jahre nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vor.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143387