28.03.2011 | Rentenversicherungspflicht
Versicherungspflicht eines selbstständigen Bausparvertreters
Ein Vertreter, der nur für eine Bausparkasse tätig ist und keine Mitarbeiter beschäftigt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil
- er nur für einen Auftraggeber tätig ist und
- keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und liegt damit auf einer Linie mit der herrschenden Meinung (Urteil vom 17.11.2010, Az: L 2 R 445/10; Abruf-Nr. 110958).
Praxishinweis: Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Absatz 1a SGB VI) sieht das Gesetz nur für die ersten drei Jahre nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vor. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143387