02.09.2010 | Rentenversicherungspflicht
Vertreter mit mehreren Minijobbern ist versicherungsfrei
Vor kurzem haben wir Ihnen erläutert, dass ein Agenturinhaber die Rentenversicherungspflicht auch verhindern kann, wenn er mehrere Minijobber beschäftigt, die zusammen die 400-Euro-Grenze überschreiten (WVK Ausgabe 7/2010, Seite 19). Ein Leser möchte nun wissen, woraus sich das ergibt.
Die Antwort liefert das Bundessozialgericht: Die Versicherungsfreiheit des Ausschließlichkeitsvertreters nach § 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ist nicht nur durch die Beschäftigung zumindest eines versicherungspflichtigen Mitarbeiters gewährleistet, dessen monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro übersteigt. Sie ist auch gegeben, wenn der Vertreter regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt, deren Entgelte, gegebenenfalls nach Zusammenrechnung, die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschreiten. Das gilt selbst dann, wenn das individuelle Arbeitsentgelt jedes einzelnen Mitarbeiters unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt (Urteil vom 23.11.2005, Az: B 12 RA 15/04 R; Abruf-Nr. 053531).