01.12.2004 | Repräsentationsaufwendung Agentur-Pkw
Die Finanzverwaltung prüft die Angemessenheit!
Seit Jahren streichen Steuerprüfer Pkw-Kosten als Agenturausgaben, weil der Agentur-Pkw angeblich "unangemessen" teuer sei. Das zeigt auch ein aktueller Fall. Doch die Finanzgerichte sind auf Seiten der Steuerzahler.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich gegen das Finanzamt wehren. Damit Sie sich eine Vorstellung machen können, wie Finanzämter argumentieren, kurz der aktuelle Fall des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, in dem ein Finanzdienstleister klagte (Urteil vom 7.6.2004, Az: 7 K 5808/02 E; Abruf-Nr. 042449 ). Inzwischen ist die Sache in der Revision beim Bundesfinanzhof (Az: X R 29/04).
Im Entscheidungsfall wollte ein Finanzdienstleister einen Porsche für zirka 120.000 Euro anschaffen, ausgestattet mit Sportauspuffanlage, Front- und Seitenschwellern und 18 Zoll Felgen. Dafür wollte er eine Ansparabschreibung bilden.
Das Finanzamt lehnte ab und berief sich auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz: Danach sind "die Lebensführung" eines Steuerzahlers berührende Aufwendungen eines Steuerzahlers nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Das Finanzamt meinte, ein Auto für 50.000 Euro reiche für einen Finanzdienstleister. "Auch wenn man unterstelle, dass der Kläger einen gehobenen Kundenstamm betreue, sei für die Repräsentation nicht ein Fahrzeug der höchsten Preisklasse, sondern ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse angemessen.
Dies entspreche auch der in Branchenkreisen herrschenden Auffassung, dass das Fahrzeug eines Finanzdienstleisters zwar den Eindruck von Seriosität und wirtschaftlicher Potenz vermitteln solle, nicht aber von Luxus".
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