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01.09.2005 | "Riester-Rente"

Wiederbelebte "Riester-Vorsorge"

von Erich Holzner, Produktmanagement-Privatkunden, Swiss Life, München

Mit dem Alterseinkünftegesetz unternahm die Bundesregierung auch einen Wiederbelebungsversuch für die dahin dümpelnde Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz, der so genannten "Riester-Rente". Beim Schnuppern in den Vorsorgemarkt zieht einem die steigende Nachfrage direkt in die Nase, sowohl seitens der Kunden, als auch seitens der Vermittler.

Alte und neue Vorzüge der "Riester-Rente"

Entscheidend sind die spürbaren Vorzüge der "Riester-Rente" für Kunden und Vermittler. Nachfolgend finden Sie diese im Überblick.

Kundenvorteile

Gesetzlich geregelte Kundenvorteile

  • Kapitalerhaltungsgarantie (§  1 Absatz 1 Nummer 3 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [AltZertG], Regelung wie bisher): Bei Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Beitragsanteile für BUZ oder Todesfallabsicherung) zur Verfügung stehen.
  • Teilkapitalauszahlung (§  1 Absatz 1 Nummer 4 AltZertG in der Form ab dem 1. Januar 2005, Regelung neu): 30 Prozent (bisher 20 Prozent) des bei Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals brauchen nicht verrentet, sondern können als einmalige Kapitalauszahlung beansprucht werden.
  • Lebenlang gesichertes Alterseinkommen (§  1 Absatz 1 Nummer 2 AltZertG, Regelung wie bisher): Abgesehen von der Teilkapitalisierung, erfolgen regelmäßige, gleichbleibende oder steigende Auszahlungen bis ans Lebensende.
  • Steuerliche Förderung (§  10a Einkommensteuergesetz [EStG], Regelung wie bisher): Bis zu gesetzlich fixierten Höchstgrenzen können die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden bzw. es werden vom Familienstand abhängige Zulagen gewährt, die über die Wirkung des Sonderausgabenabzugs hinausgehen können.
  • Wohnungseigentum (§  92a EStG, Regelung wie bisher): 10.000 Euro bis 50.000 Euro können für den Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden.
  • Hartz IV-Sicherheit (§  12 Sozialgesetzbuch II Absatz 2 Nummer 2, Regelung wie bisher): Bei Arbeitslosigkeit und Anspruch auf Arbeitslosengeld brauchen "Riester-Verträge" nicht aufgelöst bzw. nicht angerechnet zu werden.
  • Dauerzulagenantrag (§  89 Absatz 1a EStG, Regelung neu): Der Versicherungsnehmer kann den Anbieter beauftragen, für ihn jährlich die Zulage zu beantragen. Dadurch erspart er sich die jährlichen Formalitäten für das Zulagenverfahren.
    Produktvorteile
  • Garantierte Mindestverzinsung: Sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase ist eine Mindestverzinsung garantiert, sozusagen lebenslang.
  • Flexibilität: Vorgeschrieben ist nur der früheste und späteste Rentenbeginn (vollendetes 60. bzw. vollendetes 65. Lebensjahr). Dazwischen kann sich der Kunde je nach Lebensplanung bzw. Veränderungen im Arbeitsleben frei entscheiden, sofern der Anbieter der "Riester-Rente" eine Flexibilitätsphase anbietet.
  • Abtretung der Versicherungsansprüche: Die formale Abtretung der Versicherungsansprüche führt noch nicht zur Förderschädlichkeit. Erst wenn im Leistungsfall statt der Renten eine Teilkapitalauszahlung von mehr als 30 Prozent erfolgt, sind die Steuervergünstigungen zurückzuerstatten.
  • Attraktive Gesamtverzinsung: Unter der Gesamtsicht aller Regelungen und Garantien und Einbeziehung der aktuellen und längerfristigen Kapitalmarktsituation bietet die "Riester-Rente" eine durchaus attraktive Rendite.

    Daneben gibt es noch zwei wichtige Vorteile für Sie als Vermittler.

    Unmittelbare Vermittlervorteile
  • Steuergefördertes Produkt: Die "Riester-Rente" kann zusätzlich zur betrieblichen Altersvorsorge, zur "Rürup-Rente" oder zur privaten Vorsorge als steuergefördertes Produkt verkauft werden.
  • Zweifaches Einkommenspotenzial:
  • Der gesetzlich vorgeschriebene Verteilungszeitraum für die Provision wurde auf fünf Jahre verkürzt. Viele Versicherer zahlen die Provision inzwischen sogar vorschüssig auf einen Schlag.
  • Durch die "Riester-Stufen" steigt das Einkommen des Vermittlers überproportional (geförderter Jahresbeitrag in 2005: 1.025 Euro; 2006 bis 2007: 1.575 Euro; ab 2008: 2.100 Euro), wenn der Kunde zur Erhaltung der vollen Zulagen diese Stufen beitragsmäßig mitvollzieht.
    Kreis der geförderten Personen

    Gefördert werden im Allgemeinen die in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pflichtversicherten. Das sind:

  • In der GRV pflichtversicherte Arbeitnehmer
  • Selbstständige Handwerksmeister, solange sie noch keine 218 Monate Pflichtbeiträge in der GRV entrichtet haben; danach sind sie nicht mehr "Riester"-förderberechtigt, weil sie nicht mehr versicherungspflichtig sind.