01.08.2005 | Rückstellung für Bestandspflege
So bilden Sie Ihre Rückstellungen in der Praxis
von Steuerberater Jürgen Hegemann, Stuttgart, und Steuerberater Torsten Querbach, Frankfurt
Versicherungskaufleute und Bausparkassenvertreter dürfen Rückstellungen für Bestandspflege bilden, wenn der Versicherer keine Bestandspflegeprovisionen zahlt und durch die Provision die Betreuung bereits abgegolten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekanntlich entschieden (Urteil vom 28.7.2004, Az: I R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ; Urteil vom 19.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603 ). Siehe dazu Ausgabe 1/2005, Seite 4 .
Jetzt zeigt sich in der Praxis, dass die Finanzämter nicht leicht zu überzeugen sind. Deshalb zeigen wir Ihnen anhand eines konkreten Praxisbeispiels, wie Sie in der Praxis vorgehen.
Die Verpflichtung des Versicherungskaufmanns gegenüber dem Versicherer, die bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge künftig zu betreuen, beruht auf dem Agenturvertrag. Bei der Vermittlung der Lebensversicherungsverträge und ihrer weiteren Betreuung gegen Zahlung einer einmaligen Provision handelt es sich jeweils um ein schwebendes Geschäft.
Das Vermittlungsgeschäft ist ein schwebendes Geschäft, weil es mit der Zahlung der Provision noch nicht abgeschlossen ist und weil die Bearbeitung von Versicherungsverträgen auch nicht nur eine unwesentliche Nebenleistung ist (BFH, Urteil vom 14.10.1999, Az: IV R 12/99; Abruf-Nr. 000186).
Der Versicherungskaufmann befindet sich in einem so genannten Erfüllungsrückstand. Das heißt: Er hat weniger geleistet, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Versicherer erbrachte Leistung insgesamt leisten musste. Folgende Tatsachen sind unbeachtlich:
Dass sich bei schwebenden Geschäften die vertraglichen Rechte und Pflichten gegenseitig bedingen, schließt einen Erfüllungsrückstand nicht aus. |
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