01.04.2005 | "Rürup-Rente" - Das Baby beginnt zu laufen
Erste "Pflegemaßnahmen" des BMF
von Erich Holzner, Produktmanagement-Privatkunden, Swiss Life, München
In der März-Ausgabe haben wir Ihnen die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur "Rürup-Rente" vorgestellt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste "Pflegemaßnahmen" ergriffen und Klarstellungen zur Handhabung des Vorsorge-Babys vorgenommen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen für Ihre Kunden kurz vor (Schreiben vom 24.2.2005, Az: IV C 3 - 2255 - 51/05; Abruf-Nr. 050607 ; siehe Ausgabe 3/2005, Seite 5 .
Welche Beiträge können geltend gemacht werden?
Steuerlich geltend gemacht werden können künftig folgende Beiträge (Textziffer [Tz.] 2 des BMF-Schreibens):
| Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar |
| Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, |
| Nachzahlung freiwilliger Beiträge, |
| freiwillige Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme, |
| freiwillige Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung in Folge Versorgungsausgleichs und |
| Einzahlungen zur Abfindung von Anwartschafen auf betriebliche Altersvorsorge gemäß Â§ 187b Sozialgesetzbuch VI, |
| Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen; |
| Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen; |
| Beiträge zu "Rürup-Verträgen". |
Besonderheiten bei der "Rürup-Rente"
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