01.04.2006 | Sachversicherung. Neuregelung zum 1. Februar 2006
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung
von Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuer- und Rentenberater, Dreieich
Seit dem 1. Februar 2006 ist es möglich, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der neue § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) III wurde bereits am 31. Dezember 2003 durch das "Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" eingeführt und ist nun zum 1. Februar 2006 in Kraft getreten (BGBl 2003 I, 2848; Abruf-Nr. 060530 ). Die Neuregelung ist besonders für Sie als selbstständiger Versicherungskaufmann interessant.
Freiwillig versichern können sich Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung bestand und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt wurden. Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, reicht es auch, wenn unmittelbar vor Begründung der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.
Unmittelbar heißt: nicht mehr als einen Monat. Sprich: Zwischen dem Beginn der Selbstständigkeit und dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe) darf maximal ein Monat liegen.
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A erfüllt die Voraussetzungen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung; B dagegen nicht.
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Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erfüllt A nur, wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Selbstständigkeit Arbeitslosengeld erhalten hat.
Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort stellen. Geht der Antrag zu spät ein, kann keine freiwillige Versicherung begründet werden (Ausschlussfrist).
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