01.01.2006 | Schenkung eines Mietobjekts kurz nach Verlustphase
BFH bejaht Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer LV-Finanzierung
Bei einer "normalen" Vermietung bejaht der Bundesfinanzhof (BFH) die Gewinnerzielungsabsicht (= Einnahmen langfristig höher als Werbungskosten). Das heißt: Die Finanzverwaltung darf die einkommensteuerliche Verrechnung vorübergehender Vermietungsverluste mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ablehnen.
Gilt dies auch, wenn das Mietobjekt nicht über Hypotheken- oder Bauspardarlehen, sondern mit Lebensversicherungen finanziert wird und damit zunächst die Mieteinnahmen in krassem Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen? Ja, sagt der BFH (Urteil vom 19.4.2005, Az: IX R 15/04; Abruf-Nr. 052521 ).
Nachfolgend stellen wir Ihnen den Fall vor und geben Ihnen Tipps für die Praxis.
Im Urteilsfall wurden die Anschaffungskosten und die Schuldzinsen durch Darlehen fremdfinanziert, die erst bei Fälligkeit durch den Einsatz parallel laufender Lebensversicherungen abgelöst werden sollten.
Das Mietobjekt wurde 1982 zur Eigennutzung gebaut. |
Dann wurde es aus beruflichen Gründen vermietet. |
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