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28.10.2010 | „Schrott-Immobilien“

Anleger müssen Schuldenerlass der Bank versteuern

Besitzer von Schrott-Immobilien, die auf das Schuldenerlass-Angebot ihrer Bank eingegangen sind, müssen sich darauf einstellen, dass der Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Immobilie im Rahmen des § 23 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig ist, wenn die Haltedauer der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre betragen hat. Das gilt selbst dann, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr der Immobilie vereinbart und wirksam wurde. So sieht es das Finanzgericht (FG) Hessen (rechtskräftiges Urteil vom 3.5.2010, Az: 3 K 299/10; Abruf-Nr. 102543).  

Wichtig: Erstattet die Bank dagegen einen Teil der zuvor verlangten überhöhten Schuldzinsen, handelt es sich um den Ersatz von in der Vergangenheit berücksichtigten Werbungskosten. Im Jahr des Zuflusses liegen daher Mieteinnahmen nach § 21 EStG vor. Dieser Betrag beeinflusst also den Spekulationsgewinn nicht.  

Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 6 | ID 139635