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26.05.2008 | Selbstständige und Freiberufler betroffen

Sind Berufsunfähigkeitsrenten pfändbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt Selbstständige und Freiberufler bei ihrer Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit vor ein Problem.  

 

Die Entscheidung des BGH

Laufende Rentenansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsvorsorge fallen in die Insolvenzmasse, so der BGH im Fall eines ehemaligen Autohaus-Besitzers (Beschluss vom 15.11.2007, Az: IX ZB 99/05; Abruf-Nr. 073929). Bisher waren solche Ansprüche in den Grenzen der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) wie Arbeitseinkommen behandelt und deshalb teilweise pfändungsfrei gestellt worden.  

 

Der BGH orientiert sich am Gesetzeswortlaut. Danach seien nur Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten und entsprechende Arbeitsvergütungen von Arbeitnehmern teilweise pfändungsfrei. Er sehe keinen Ansatzpunkt, diese Regelung auf private Renten bei Selbstständigen und Freiberuflern auszudehnen.  

 

Welche Folgerungen ergeben sich aus diesem Urteil?

1. Bei Arbeitnehmern und Beamten sind auch Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungsverträgen in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO pfändungsfrei.
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch beim Selbstständigen/Freiberufler pfändungsgeschützt. Inwieweit sich dieser Schutz auf Renten aus berufständischen Versorgungswerken erstreckt, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Es liegt aber nahe.
3. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen müssen entsprechend § 851c ZPO insolvenzsicher gemacht werden, indem man die eigene Verfügbarkeit über die Versicherungsverträge nach den gesetzlichen Regelungen einengt. Das heißt:
  • Altersrenten dürfen erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gezahlt werden. Die Zahlung muss lebenslang erfolgen.
  • Wie Arbeitseinkommen werden im Insolvenzfall auch Renten für den Fall der Berufsunfähigkeit behandelt.
  • Eine Verfügung über den Vertrag muss ausgeschlossen werden, ebenso das Bestimmungsrecht von Dritten über den Vertrag (außer von Hinterbliebenen).
  • Es darf keine Kapitalleistung – außer im Todesfall – vereinbart sein.
Wichtig: Ab dem 18. Lebensjahr dürfen danach bis zu insgesamt 238.000 Euro an pfändungssicherem Kapital aufgebaut werden.