01.01.2004 | Serienschadenklausel
Berufshaftpflicht muss mehrmals zahlen
Die Berufshaftpflichtversicherung eines Anlagevermittlers haftet bei dessen Beratungsfehler trotz der so genannten Serienschadenklausel für jeden Schadenersatzanspruch der einzelnen Anleger in voller Höhe. Das ist das erfreuliche Resümee einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.9.2003, Az: IV ZR 19/03; Abruf-Nr. 032253 ).
Ein Anlagevermittler klagte gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) zu Grunde. Die Berufshaftpflichtversicherung umfasste unter anderem seine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds.
In den Jahren 1995 und 1996 vermittelte der Kläger Beteiligungen an einem geschlossenen US-Immobilienfonds. In diesem Zusammenhang wurde er rechtkräftig verurteilt, Anlegern Schadenersatz zu zahlen. Er hatte sie falsch über den Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheiterten Bauvorhabens informiert.
Unstreitig - weil rechtskräftig entschieden - war mittlerweile die Deckungsverpflichtung des Versicherers innerhalb der vereinbarten Deckungshöchstsummen und des vereinbarten Selbstbehalts.
Der Versicherer wollte aber nicht für alle Schadensfälle des Anlagevermittlers aufkommen. Er wollte vielmehr nur für alle Fälle zusammen bis zum Höchstbetrag der vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM (= 102.300 Euro) einstehen. Er berief sich auf die Serienschadenklausel in § 3 Absatz 2c AVB. Diese lautet:
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Kann sich der Versicherer auf die Serienschadenklausel berufen? Nein, urteilte der BGH. Er entschied zu Gunsten des Anlagevermittlers. Jedes Vermittlungsgeschäft sei als selbstständige Einheit einzeln abgesichert, jeder Verstoß sei ein deckungspflichtiger Schadensfall. Folglich müsse die Berufshaftpflichtversicherung für jeden Schadenersatzanspruch der einzelnen Anleger in voller Höhe einstehen. Das gelte auch, wenn die Schäden auf einem gemeinsamen Beratungsfehler beruhten. Denn es fehle am bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate. Im Einzelnen:
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