01.03.2006 | Sonderausgabenabzug Krankenversicherungsbeiträge
Beschränkter Abzug verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig: Mit den gesetzlichen Höchstbeträgen könne kein angemessener Krankenversicherungsschutz erlangt werden. Er hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04; Abruf-Nr. 060205 ).
Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. Im Streitjahr 1997 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 431.000 DM; der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 269.000 DM. Das Ehepaar zahlte 1997 Versicherungsbeiträge in Höhe von 66.000 DM, davon allein für die private Krankenversicherung der Familie 32.833 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Höchstbeträge nur 19.830 DM als Sonderausgaben (§ 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG] alte Fassung [a.F.]).
Nach Ansicht des BFH muss der Gesetzgeber dem individuellen Vorsorgebedarf durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgabenabzugs Rechnung tragen. Um Familien mit Kindern nicht zu benachteiligen, müsse berücksichtigt werden dass Eltern durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder besonders belastet seien. Eine entsprechende Entlastung der Eltern sehe aber das Steuerrecht weder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs noch beim Sonderausgabenabzug vor, so der BFH.
Im Zeitraum 1975 bis 1992 wurden die Höchstbeträge alle drei Jahre angepasst. Seit 1993 sind sie unverändert. Es gibt bislang keine Aussage des BVerfG, ob die Höchstbeträge bis zum Jahr 1997 realitätsgerecht waren. Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die Abzugsmöglichkeiten für Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls weiter eingeschränkt: Selbstständige und Gewerbetreibende können nur noch 2.400 Euro (Ledige) bzw. 4.800 Euro (Ehepaare) als Sonderausgaben abziehen, Arbeitnehmer nur 1.500 Euro bzw. 3.000 Euro. Mit diesen Beträgen können freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und viele Pflichtversicherte keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erlangen - und zwar unabhängig davon, ob mit oder ohne Kinder. Für privat Versicherte mit Kindern gilt dies erst recht.
Beachten Sie: Steuerbescheide ergehen für Veranlagungszeiträume vor und nach 2005 ab sofort vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 4a EStG (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.2.2006, Az: IV A 7 - S 0338 - 14/06). Das heißt: Fehlt der Vermerk, müssen Sie Einspruch einlegen, ansonsten nicht.