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27.05.2010 | Sonderkündigungsrecht von Versicherungsverträgen

Kündigung von mehrjährigen Altverträgen nach dem neuen VVG ab 2009 zulässig

von Rechtsanwalt Hans-Joachim Sitz, FA für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, Kanzlei Kessing & Hespe, Saterland - Oldenburg

Einen Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 11 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]).  

 

Umstritten ist die Frage, wann Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des neuen VVG, also vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind, gekündigt werden können - 2009 oder erst später (Ausgabe 9/2008, Seite 3). Jetzt liegen die ersten Urteil vor - mit unterschiedlichem Ergebnis.  

 

Kündigung bereits ab 2009 möglich

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf können solche Versicherungsverträge seit 2009 nach einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahrs gekündigt werden.