01.03.2006 | Sozialversicherung
Beitragsnachforderungen sind künftig früher fällig
Nachberechnete Sozialversicherungsbeiträge auf Grund einer Betriebsprüfung sind künftig bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheids folgt, zu zahlen. Bislang galt bei Bescheiden bis zum 15. eines Monats der 15. des Folgemonats als Zahlungsfrist, ansonsten der 15. des übernächsten Monats. Grund für den früheren Termin ist die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005; Abruf-Nr. 060225 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 97488