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01.02.2004 | Sozialversicherung

BfA macht einen Rückzieher bei der Behandlung von Agentur-Pkw

Die private Nutzung eines Agentur-Pkw durch den mitarbeitenden Ehegatten ist für diesen in der Regel kein geldwerter Vorteil. Die Lohnsteuerprüfer haben das schon immer so gesehen. Jetzt hat sich auch die BfA davon überzeugen lassen.

Hintergrund

In der Vergangenheit vertraten die Prüfer der BfA die Auffassung, dass bei Ehegatten, die in der Agentur mitarbeiten und den Agentur-Pkw für private Fahrten nutzen, der Wert der privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Das heißt: Ein Prozent des Listenpreises wurde dem Entgelt des mitarbeitenden Ehegatten hinzugerechnet.

Diese Prüfungspraxis hatte vor allem bei geringfügig Beschäftigten gravierende Auswirkungen. Wurde durch den geldwerten Vorteil die 400-Euro-Grenze überschritten, war das gesamte Entgelt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Den Betroffenen drohten hohe Nachzahlungen.

Neue Ansicht der BfA

Die BfA ist von ihrer Prüfungspraxis abgerückt. Die private Nutzung durch den mitarbeitenden Ehepartner wird jetzt als Folge der ehelichen Gemeinschaft angesehen. Voraussetzung: Die private Nutzung wird steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten berücksichtigt.

Beachten Sie: Erhält der mitarbeitende Ehegatte für seine berufliche Tätigkeit einen Pkw, den er auch privat nutzen darf und wird beim Arbeitgeber-Ehegatten keine Privatnutzung berücksichtigt, muss der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer-Ehegatten erfasst werden.

Agenturinhaber A überlässt seiner bei ihm angestellten Ehefrau gelegentlich seinen Agentur-Pkw. Seine Privatnutzung versteuert A jeden Monat nach der "Ein-Prozent-Regelung". Die Privatnutzung der Ehefrau hat keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Das gilt nicht, wenn A seiner Frau einen "eigenen" Pkw (Bruttolistenpreis 20.000 Euro) überlässt, dessen Privatnutzung noch nicht versteuert wurde. In diesem Fall wird Frau A der geldwerte Vorteil von monatlich 200 Euro zugerechnet. Verdient Frau A mehr als 200 Euro, wird die 400-Euro-Grenze überschritten.

Wichtig: Dem Ehegatten gleich stehen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, das heißt zum Beispiel Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister.