27.05.2011 | Sozialversicherung
Handwerker beendet GKV-Versicherungspflicht - was tun?
Ein Leser hat der Redaktion die Frage gestellt, ob ein selbstständiger Handwerker nach Beendigung der Versicherungspflicht seine gesetzliche Rentenversicherung „kündigen“ muss.
Die Antwort: Entscheidend ist, aus welchem Grund die Versicherungspflicht endet:
- Gibt der Handwerker seine Tätigkeit auf, endet die Rentenversicherungspflicht automatisch.
- Überschreitet der Handwerker die Mindestversicherungszeit von 216 Monaten/18 Jahren (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch [SGB] VI) und will er die Versicherungspflicht beenden, muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung stellen. Diesen muss er an den Rentenversicherungsträger richten, an den bisher seine Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Je nach Antragstellung gilt Folgendes:
- Stellt er den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten, nachdem er die Mindestversicherungszeit erfüllt hat, wirkt die Befreiung ab dem 217. Kalendermonat (§ 6 Absatz 4 SGB VI).
- Stellt er den Antrag später, wirkt der Befreiungsantrag vom Eingang des Antrags an (§ § 6 Absatz 4 letzter Halbsatz SGB VI).
Wichtig: Stellt er keinen Antrag, wird die Rentenversicherung fortgeführt und es werden weiter Beiträge erhoben.
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 5 | ID 145493