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01.10.2007 | Sozialversicherung

Hohe Hürden für Beitragserstattung

Selbstständige müssen hohe Hürden überwinden, wenn sie Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückhaben wollen. Maximal die Hälfte der Beiträge wird auf Antrag erstattet, aber nur wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:  

  • Es besteht keine Versicherungspflicht mehr.
  • Es existiert gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung.
  • Seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung sind zwei Jahre vergangen (§ 210 Sozialgesetzbuch VI).

Auf diese Rechtslage wies das Landessozialgericht (LSG) Hessen einen heute 45-jährigen Selbstständigen hin. Der Mann hatte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von je knapp 24.000 Euro zurückverlangt. Er sei selbstständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszahlungsbetrag für eine selbstgewählte Alterssicherung einsetzen. Die Rentenversicherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe. Das LSG gab der Rentenversicherung Recht. Solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offenstehe, schließe das Gesetz eine Beitragsrückerstattung aus.  

Wichtig: Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. (rechtskräftiges Urteil vom 19.6.2007, Az: L 2 R 142/07) (Abruf-Nr. 072343)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 112816