01.08.2005 | Sozialversicherung
Künftig elektronische Meldungen und Beitragsnachweise
Vom 1. Januar 2006 an dürfen Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise nur noch elektronisch übermitteln (Verwaltungsvereinfachungsgesetz; Abruf-Nr. 051332 ). Die Meldungen sind "durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen" zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV). Die Vorschriften über das Meldeverfahren wurden zudem auf das Beitragsnachweisverfahren ausgedehnt (§ 26 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung).
Beachten Sie: Die bislang akzeptierten Formen auf Vordrucken per Post oder Fax oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern (zum Beispiel Disketten) sind nicht mehr möglich. Eine Anmeldung zum elektronischen Verfahren ist nicht notwendig. Eine Übergangsfrist wird nicht gewährt.