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01.02.2003 | Sozialversicherung

Vermeintliche Versicherungspflicht - Beiträge steuerfrei

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) ist häufig strittig, ob sie sozialversicherungspflichtig sind. Die Einstufung hat Folgen für die Steuer: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Sozialversicherung sind bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern steuerfrei, bei sozialversicherungsfreien Arbeitnehmern dagegen nicht. War der GGf zunächst irrtümlich als sozialversicherungspflichtig eingestuft, werden die an die Sozialversicherung gezahlten Beiträge nicht rückwirkend steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Begründung des BFH: Erfüllt ein Arbeitgeber mit Leistungen zur Sozialversicherung seines Arbeitnehmers eine eigene - tatsächliche oder vermeintliche - Leistungspflicht, stellen die Leistungen steuerfreien Arbeitslohn dar. Spätestens, wenn der GGf erfährt, dass er sozialversicherungsfrei ist, liegt diese Voraussetzung aber nicht mehr vor. Folge: Zahlt die GmbH Zuschüsse zur privaten Kranken- oder Rentenversicherung des GGf weiter, sind diese steuerpflichtig. (Beschluss vom 30.4.2002, Az: VI B 237/01; Abruf-Nr.  020964 ).

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 3 | ID 96957