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02.10.2008 | Sozialversicherung

Zu Unrecht freiwillig versicherter Mitarbeiter

Sind Mitarbeiter zu Unrecht als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, wird das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft berichtigt. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verständigt. Das heißt: Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht beginnt mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheids der Deutschen Rentenversicherung folgt.  

Beachten Sie: Ist der Mitarbeiter zu Unrecht privat versichert, werden ebenfalls oftmals keine Beiträge nachgefordert bzw. verrechnet. (Besprechungsergebnis vom 7./8.5.2008) (Abruf-Nr. 082463)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 2 | ID 121832