01.10.2007 | Sozialversicherungsfreiheit – Teil II
Sozialversicherungsfreiheit von mitarbeitenden Familienangehörigen
Häufig zahlen mitarbeitende Familienangehörige, wie Ehegatten, Kinder oder Geschwister, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, ohne dazu verpflichtet zu sein. Wird das Familienunternehmen insolvent und der Angehörige arbeitslos, ist der Ärger groß, wenn die Arbeitsagentur den Angehörigen trotz jahrelanger Beitragszahlung die Leistung verweigert. Liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Gerade kleineren Unternehmen fehlt die Sensibilisierung für dieses Problem. Daher sollten Sie dieses bei all den betroffenen Unternehmen ansprechen, die Sie betreuen. Nachfolgend liefern wir Ihnen die maßgeblichen Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit.
Voraussetzungen für Sozialversicherungsfreiheit
Die in der September-Ausgabe erläuterten Kriterien zur Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) gelten grundsätzlich auch für mitarbeitende Familienangehörige. Zusätzlich gelten Besonderheiten, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
1. Mitarbeitende Familienangehörige
Eine selbstständige, versicherungsfreie Tätigkeit bei mitarbeitenden Familienangehörigen ist in der Regel nur möglich, wenn der Betroffene in einem Unternehmen arbeitet, bei dem Hauptgesellschafter bzw. Inhaber ein Verwandter bzw. sein Ehegatte ist. Der Familienangehörige muss nicht selbst am Unternehmen beteiligt sein. Je enger die verwandtschaftliche Bindung, desto besser.
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