27.05.2010 | Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GGf
Erst das Statusfeststellungsverfahren sorgt für Sicherheit
Ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) sozialversicherungsfrei ist, hängt immer vom Einzelfall ab (Ausgabe 4/2010, Seite 16). Sicherheit bringt erst ein Statusfeststellungsverfahren.
Statusfeststellungsverfahren seit 1. Januar 2005
Weil die Materie so kompliziert ist, hat der Gesetzgeber seit 1. Januar 2005 ein verbindliches Statusfeststellungsverfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GGf eingeführt. Wer seit 1. Januar 2005 einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH anstellen will, muss das Statuskennzeichen „2“ in der Meldung an die gesetzliche Krankenkasse (zuständige Einzugsstelle) angeben.
Geht dort eine entsprechende Anmeldung ein, muss die Deutsche Rentenversicherung Bund das Statusfeststellungsverfahren einleiten (§ 7a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Die Entscheidung über den Versicherungsstatus trifft dann die Deutsche Rentenversicherung - und nicht mehr die gesetzliche Krankenkasse.
Versendung eines Feststellungsbogens durch die Clearingstelle
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sendet zu diesem Zweck einen Feststellungsbogen an den jeweiligen GGf. Nach der Rücksendung des Bogens entscheidet sie, ob er versicherungspflichtig ist.
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