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01.03.2005 | Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften

BFH hat Zweifel an Verfassungsgemäßheit der Spekulationsbesteuerung für 1999

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften war in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig und nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht. Streitig sind die Folgen für die Jahre ab 1999. Nach einigen Finanzgerichten hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Jahr 1999 anlegerfreundlich geäußert.

BFH bestätigt FG Düsseldorf

Die Aussage des BFH zum Jahr 1999 (Beschluss vom 30.11.2004, Az: IX B 120/04; Abruf-Nr.  043315 ) erging zwar nur in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (nur summarische Prüfung). Dennoch dürfen Anleger hoffen. Der BFH bestätigte die positive Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 27.7.2004, Az: 8 V 2806/04; Abruf-Nr.  042055 ). Er hat ernstliche Zweifel, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungskonform war. Deshalb muss der Anleger die Spekulationssteuer vorläufig nicht zahlen.

BFH bestätigt auch FG Brandenburg

Der BFH hat ein weiteres Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu Gunsten eines Anlegers bestätigt (Beschluss vom 23.11.2004, Az: IX B 88/04; Abruf-Nr.  043316 ). Zu Grunde liegt die Entscheidung des FG Brandenburg (Beschluss vom 24.5.2004, Az: 3 V 974/04; Abruf-Nr.  042054 ). Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts aus formellen Gründen abgewiesen. Er äußerte sich nicht zur Spekulationssteuer.

Wichtig: In beiden Fällen ist noch nicht bekannt, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird. Ein solches ist aber anhängig auf Grund eines Urteils des FG Rheinland-Pfalz: Das FG vertritt zwar die Auffassung, die Norm sei für 1999 verfassungsrechtlich einwandfrei (Urteil vom 24.8.2004, Az: 2 K 1633/02; Abruf-Nr.  050176 ). Es hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Sie ist dort anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 49/04.

Tipps für die Praxis

Anleger sollten Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen für die Jahre 1999 und später durch Einspruch etc. offen halten. Sie können unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung (Az: IX B 120/04) Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies hat die Finanzverwaltung vor Ergehen der Entscheidung abgelehnt. Zusätzlich können sie sich auf das obige Revisionsverfahren berufen und Ruhen des Einspruchsverfahren beantragen.

Unser Service: Damit Sie den Überblick behalten über die Fülle der Entscheidungen, haben wir für Sie eine Übersicht erstellt. Diese finden Sie iim Online-Service unter der Rubrik "wichtige Entscheidungen" .