01.01.2004 | Steuerbescheid
Beginn der Einspruchsfrist bei "Drei-Tage-Vermutung"
Zu einer Steuerzahler-freundlichen Regelung haben sich die elf Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) durchgerungen, ohne dass darüber wie vorgesehen der Große Senat entscheiden musste (sehen Sie dazu Ausgabe 2/2003, Seite 5): Fällt bei einem mit einfachem Brief bekannt gegebenen Steuerbescheid das Ende der "Drei-Tage-Vermutung" auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der dritte Tag der erste Werktag danach. Die Monatsfrist für einen Einspruch beginnt erst mit dem folgenden Werktag zu laufen. Dadurch verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist nach hinten. Da Einsprüche oft auf den "letzten Drücker" eingelegt werden, können ein oder zwei Tage Verlängerung für den Erfolg des Einspruchs entscheidend sein.
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Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr zuständiges Finanzamt bereits die neue Rechtsprechung berücksichtigt hat, wenn es Ihren Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen hat. Wenn nicht: Dann müssten Sie vor dem Finanzgericht mit dem Ziel klagen, dass Ihr Einspruch zugelassen und inhaltlich über ihn entschieden wird.
(Beschluss vom 23.9.2003 und Urteil vom 14.10.2003, Az: IX R 68/98; Abruf-Nr. 032229 und 032527 )