25.09.2009 | Steuererklärung
Einbezug des Krankengelds in den Progressionsvorbehalt
Auch das von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene Krankengeld ist in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit bleibt es dabei, dass das von einer gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, das von einer privaten Krankenversicherung gezahlte Krankengeld dagegen nicht. Nach Ansicht des BFH sei es sachlich gerechtfertigt, dass nur solche Ersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, die von einer überschaubaren Gruppe von öffentlich rechtlichen Trägern von Sozialleistungen und nicht von einer Vielzahl privater Versicherungen erbracht werden. (Urteil vom 26.11.2008, Az: X R 53/06) (Abruf-Nr. 090669)