01.10.2007 | Steuerstundungsmodelle
BMF regelt den Ansatz von Verlusten bei Fonds und Versicherungen
Am 11. November 2005 ist § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) in Kraft getreten. Er hat das Aus für viele Verlustzuweisungs- bzw. Steuerstundungsmodelle eingeläutet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit einem Anwendungserlass nachgelegt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie sich dies in der Praxis beim Sparer auswirkt (Schreiben vom 17.7.2007, Az: IV B 2 – S 2241– b/07/0001; Abruf-Nr. 072493).
Der Steuerstundungseffekt des § 15b EStG
Übersteigen in der Anfangsphase die planmäßigen Verluste in der Investitionsphase zehn Prozent des Kapitals, werden sämtliche angefallenen negativen Einkünfte gesondert festgestellt. Und sie sind erst mit später anfallenden Gewinnen aus dem gleichen Modell verrechenbar – und nicht mit positiven Einkünften aus einem nahezu identischen Fonds oder einer zweiten Immobilie.
Wichtig: Erwirtschaften die einzelnen Modelle anschließend keine oder nur geringe positive Ergebnisse, bleiben Anleger dauerhaft auf ungenutzten Verlusten sitzen.
Betroffene Steuerstundungsmodelle
Von § 15b EStG betroffen sind geschlossene Fonds, Immobilienerwerbe vom Bauträger mit Nebenleistungen und fremdfinanzierte Lebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung.
Geschlossene Fonds
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