01.11.2007 | Stornoreserve
So versteuern Sie die Stornoreserve richtig
In der Praxis gibt es immer wieder Streit mit der Finanzverwaltung wegen der Stornoreserve. Der Grund: Unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfassung von Beiträgen zur Stornoreserve und daraus resultierend unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte.
Wesen der Stornoreserve
Nach den zwischen Versicherungsvertretern und Versicherern bestehenden Vereinbarungen entsteht der Anspruch auf die Abschlussvergütung, sobald der Vertrag des Kunden mit dem Versicherer zustande gekommen ist.
Von der Abschlussprovision wird ein vorher festgelegter prozentualer Anteil einbehalten und der Stornoreserve zugeführt. Die Verbuchung auf dem Rücklagenkonto entspricht dem Sicherungsinteresse des Versicherers.
Wie die Stornoreserve steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln:
Erfassung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das strenge Zuflussprinzip: Die vom Versicherer ausbezahlten Beträge müssen Sie daher zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuern. Provisionen gelten auch insoweit bei Ihnen als zugeflossen, wenn eine Gutschrift auf einem Rücklagenkonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherers erfolgt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24.3.1993, Az: X R 55/91; Abruf-Nr. 072744).
Wichtig: Der Entstehungszeitpunkt der Provisionen kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen jedoch hinausgezögert werden. Derartige Vertragsklauseln werden auch steuerlich anerkannt, soweit die Gestaltung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (BFH, Urteil vom 12.11.1997, Az: XI R 30/97; Abruf-Nr. 073217).
Beispiel
Der Agenturvertrag enthält die Klausel, dass die Beträge auf dem Stornoreservekonto noch nicht verdient sind, solange ein Vertragsverhältnis besteht. Aber auch nach dem Ausscheiden ist ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto erst verdient, wenn für sämtliche vermittelten Verträge die Stornohaftungszeit erfüllt ist. Vorher kann der Vertreter über den Guthabensaldo in keiner Form verfügen, auch nicht durch Abtretung oder Verpfändung. |
Erfassung bei Bilanzierung
Bilanzieren Sie, ist entscheidend, wann Sie die Einnahmen aus der Versicherungsvermittlung „verwirklicht“ haben. Verwirklicht sind sie mit der zivilrechtlichen Entstehung des Provisionsanspruchs.
Grundsätzlich müssen Sie mit dem Zustandekommen des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auch Ihren Provisionsanspruch aktivieren. Das gilt auch für die Forderung auf das Stornoreservekonto. Sie müssen die Forderung aktivieren, auch wenn Sie noch keine Auszahlung verlangen können.
Ratierliches Entstehen versus Fälligkeitsvereinbarung
Im Einzelfall kann durch eine Regelung im Agenturvertrag die Besteuerung in spätere Veranlagungszeiträume verlagert werden (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 19.6.2002, Az: S 2132 A-4-St II 20; Abruf-Nr. 072745).
Haben Sie vereinbart, dass der Provisionsanspruch ratierlich oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, ist der Provisionsanspruch entsprechend der ratierlichen Entstehung zu aktivieren. Dasselbe gilt für die Beiträge, die der Stornoreserve zugeführt weren.
Beispiel für ratierliches Entstehen
Der Agenturvertrag sieht vor, dass der in die Stornoreserve eingestellte Betrag in Höhe von 1.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilt dem Konto des Vertreters gutgeschrieben wird. Aufgrund der Vereinbarung entsteht der zivilrechtliche Anspruch des Vertreters ratierlich. Es sind also jährlich 200 Euro zu versteuern. |
Wichtig: Das gilt nicht bei einer bloßen Fälligkeitsvereinbarung. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Auszahlung der Provision über die Zeit der Prämienzahlung des Kunden verteilt wird. Eine vorschüssige Gutschrift oder Vorfinanzierung spricht für eine Fälligkeitsvereinbarung. Diese hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Forderung auf Provsionszahlung und deren Aktivierung. Die Forderung, auch die auf dem Stornoreservekonto, ist sofort in voller Höhe zu aktivieren.
Tipps für die Praxis
In der Vergangenheit mussten die in die Stornoreserve eingestellten Beträge bereits im Veranlagungszeitraum des Zuführungsjahrs versteuert werden. Die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung stellen zwischenzeitlich auf den Einzelfall ab. Erst mit der Verwirklichung des zivilrechtlichen Anspruchs auf die der Stornoreserve zugeführten Beträge sind diese auch zu versteuern. Es empfiehlt sich, Ihre vertraglichen Regelungen mit dem Versicherer unter diesem Blickwinkel sorgfältig zu analysieren.