02.09.2010 | Streit um den richtigen Zeitpunkt
Erstinformation: Wann liegt der „erste Geschäftskontakt“ vor?
von Dr. Peter Loibl, Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Es reicht, dem Versicherungsnehmer die Erstinformation spätestens vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu übergeben. Diese Quintessenz lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein ziehen.
Telefonische Anfrage ist kein „erster Geschäftskontakt“
Die Zusendung eines Versicherungsangebots auf telefonische Anfrage stellt nach Ansicht des OLG grundsätzlich noch keinen „ersten Geschäftskontakt“ im Sinne von § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung dar. In der Phase der Anbahnung eines Geschäftsabschlusses bedarf es noch nicht der förmlichen Erklärungen zur Person des Versicherungsvermittlers (Urteil vom 25.5.2010, Az: 6 U 19/10; Abruf-Nr. 102231).
Rechtzeitige Erteilung vor dem ersten Geschäftsabschluss
Das OLG nimmt Bezug auf die EG-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung. Um der angestrebten „Warnfunktion“ nachzukommen, sei danach allein zu fordern, dass die Informationen rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt würden.
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