02.09.2010 | Streit um Ventillösung
Gebundener Versicherungsvertreter darf Produkte dritter Versicherer vermitteln
Der gebundene Versicherungsvertreter darf Kunden auch Produkte dritter Versicherungsunternehmen anbieten, die das „Mutter-Versicherungs-Unternehmen“ nicht anbietet (Ventillösung). Das ist auch nach Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts möglich, ohne dass das dritte Versicherungsunternehmen den Vertreter selbst zum Vermittlerregister anmelden muss. Die Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein getroffen.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Agenturinhaber war von seinem „Mutter-Versicherungs-Unternehmen“, der A Versicherung, als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 4 Gewerbeordnung (GewO) zum Vermittlerregister angemeldet worden. Die A Versicherung hatte für Versicherungen, die sie nicht selbst anbietet, Kooperationsabkommen mit anderen Versicherern geschlossen, unter anderem für Krankenversicherungen mit der B Krankenversicherung. Sie hatte ihre Vertreter angewiesen, derartige Versicherungen über die C GmbH, deren Gesellschafter die A und B Versicherung sind, an die Kooperationspartner weiterzuleiten.
Der Agenturinhaber hatte einer Versicherungsmaklerin, die einen Testanruf gestartet hatte, eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der B Krankenversicherung angeboten. Daraufhin hatte die Maklerin den Erlass einer einstweilige Verfügung gegen den Agenturinhaber beantragt.
Die Versicherungsmaklerin meinte, es sei dem Agenturinhaber nach Inkrafttreten des § 34d GewO untersagt, im Rahmen der „Ventillösungen“ den Abschluss von Versicherungsverträgen bei solchen Unternehmen anzubieten oder zu vermitteln, die nicht zur Gruppe der A gehören. Und es sei ihm nicht gestattet, mit anderen nicht nach § 34d Absatz 4 GewO gebundenen Versicherungsvertretern der A Versicherung und/oder mit Versicherungsmaklern mittelbar oder unmittelbar zusammenzuarbeiten, insbesondere mit der C GmbH.
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