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25.07.2008 | Tätigkeitsberichte und Kontrolle des Vertreters

Die „Berichtspflicht“ und ihre Grenzen

von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Kanzlei Dr. Heinicke,
Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen München

Zunehmend fordern die Versicherer ihre Vertreter auf, detaillierte Berichte über ihre Tätigkeit und Kundenbesuche einzureichen. Begründet wird dies mit der „Berichtspflicht“. Dabei wird aufgrund einer immer strafferen Vertriebsorganisation häufig unzulässig in die selbstständige Stellung eines Versicherungsvertreters eingegriffen.  

Was versteht man unter „Berichtspflicht“?

Die „Berichtspflicht“ ist ein Ausfluss der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, dem Unternehmer (= Versicherer) die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86 Absatz 2 Handelsgesetzbuch).  

 

Marktbeobachtung und Konkurrenzanalyse

Der Versicherer soll sich über die Kundenwünsche informieren können, um das Angebot auch unter Berücksichtigung der Konkurrenzprodukte abstimmen zu können. Er benötigt die Informationen, um  

  • sich ein Bild von der Marktsituation zu machen,
  • Angebote von Wettbewerbsunternehmen kennen zu lernen,
  • Informationen über die Absatzlage und Geschmacksrichtung des Publikums zu erhalten und
  • Reaktionen zu erfahren, wie die Produkte am Markt ankommen.

Was umfasst die „Berichtspflicht“ nicht?

Die „Berichtspflicht“ erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrolle der Tätigkeit eines Vertreters. Der Vertreter ist somit nicht verpflichtet, Tages- oder Wochenberichte abzugeben, die nur auf eine Tätigkeitskontrolle hinaus laufen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 3.3.1971, Az: 2 U 63/70, BB 1971, 543).