01.02.2005 | Trotz nicht geringer Fälligkeitsdifferenz
Oberlandesgericht billigt Abzug der Versorgung vom Ausgleich
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ist ein Vertreter gescheitert. Mit seiner Klage wandte er sich gegen eine versorgungsbedingte Minderung seines Ausgleichsanspruchs. Lesen Sie im folgen-den Beitrag, warum das Gericht so urteilte und welche Folgen sich für die Praxis daraus ergeben.
Die Versorgung bestand in zwei Lebensversicherungen mit Beitragszuschuss des Versicherers. Der vom Versicherer ermittelte Betrag belief sich auf 76.846 DM. Von diesem zog er wegen seiner Beitragsleistung 56.468 DM ab. 20.378,11 DM zahlte er als Ausgleichsrest an den Vertreter. Dagegen klagte der Vertreter.
Das Landgericht München gab ihm in vollem Umfang Recht: Eine Nichtanrechnung der Leistungen zu den beiden Lebensversicherungen entspreche der Billigkeit. Es bestehe eine Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleich und den Lebensversicherungen von 14 1/2 Jahren (Urteil vom 23.12.2003, Az: 13 HK O 10668/03; Abruf-Nr. 040460 ).
Der Versicherer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und hatte seinerseits Erfolg.
Die Abzüge - so das OLG - sind zu Recht erfolgt, weil sie der Billigkeit entsprechen. Das OLG stützt sich im Wesentlichen auf folgende fünf Argumente (Urteil vom 21.7.2004, Az: 7 U 1800/04; Abruf-Nr. 042640 ):
1. | Der Abschluss der Lebensversicherungen erfolgte freiwillig. |
2. | Zwar könnten die Lebensversicherungen während des Vertretervertrags weder abgetreten noch gepfändet werden. Nach Vertragsende sei dies aber möglich. Der Vertreter könne somit den auf die Zuschüsse des Versicherers entfallenden Anteil veräußern, um sich liquide Mittel zum Aufbau einer neuen Existenz zu verschaffen. Der Vertreter sei durch diese Teilveräußerung nicht gezwungen, den von ihm selbst finanzierten Anteil an den Lebensversicherungen zu veräußern und dadurch den für ihn ungünstigeren Barwert in vollem Umfang zu realisieren. |
3. | Der Vertreter habe nicht substanziiert vorgetragen, welche Geldmittel er benötige, zukünftige Berufspläne zu verwirklichen. |
4. | Der Vertreter erwerbe durch die Lebensversicherungen Leistungsansprüche, die auch bei nicht gegebenem Ausgleich (§ 89b Absatz 3 Handelsgesetzbuch) bestehen blieben. Ohne den Abzug der tatsächlich gezahlten Zuschüsse wäre im Ergebnis eine Doppelbelastung des Versicherers gegeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu vermeiden sei. Daran ändere im Rahmen der Billigkeitserwägung auch die gegebene Fälligkeitsdifferenz von zirka 14 Jahren nichts. |
5. | Eine andere Auffassung sei auch nicht durch das vom Vertreter ins Feld geführte Urteil des OLG Köln geboten. Dieses hatte bei einer Fälligkeitsdifferenz von 13 Jahren eine Abzugsberechtigung verneint (Urteil vom 19.9.1996, Az: 18 U 14/96; Abruf-Nr. 97090 ). Im vorliegenden Fall seien Gesichtspunkte gegeben, die im dortigen gefehlt hätten: die Kapitalisierungs- und Beleihungsmöglichkeit sowie die von Anfang an gegebene freiwillige Entschließung zum Versicherungsabschluss in Kenntnis der Laufzeit und in Berücksichtigung des Vorteils der Unverfallbarkeit. |
Nach all dem durfte der Versicherer - so das OLG München im Ergebnis - einen Barwert von 49.268 DM zuzüglich der Zinsen auf den von ihm finanzierten Anteil abziehen.
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