01.03.2003 | Übergabe der Agentur auf den Junior
Beratervertrag mit Senior - steuerliche Behandlung des Beratungshonorars
von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen
Die "Übergabewelle" rollt. Alteingesessene Agenturen werden übergeben, oftmals vom Senior auf den Junior. Um dem Junior die Einarbeitung zu erleichtern und die bestehenden persönlichen Beziehungen zu nutzen, bleibt der Senior noch für eine Übergangszeit gegen Honorar beratend tätig.
Ein Versicherungskaufmann, der nach mehr als 40 Jahren seine Agentur auf seinen Sohn und einen Mitarbeiter übergeben hat, hat mit diesen einen Beratervertrag abgeschlossen. Er fragt, wie sein Beraterhonorar und seine Abschluss- und Betreuungsvergütungen steuerlich zu behandeln sind.
Wie der Senior seine Bezüge versteuert, hängt davon ab, ob er als Angestellter des Juniors tätig ist oder als selbstständiger Berater. In beiden Fällen gilt aber: Der Senior muss sämtliche Bezüge versteuern, egal ob diese als Beratungshonorar bezeichnet werden oder ob es sich um Abschluss- und/oder Betreuungsprovisionen handelt.
Wird der Senior als Arbeitnehmer des Juniors tätig, kommt regelmäßig nur eine Beschäftigung "auf Lohnsteuerkarte" in Frage, weil der Senior andere Einkünfte hat (zum Beispiel Mieteinkünfte, Rente etc.). Der Junior als Arbeitgeber des Seniors nimmt den Lohnsteuerabzug vor. Der Senior gibt die Einkünfte in seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit an. Die gezahlte Lohnsteuer wird dem Senior auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.
Seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann der Senior als Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen: zum Beispiel Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (der Agentur) mit den Entfernungspauschalen, Dienstreisekosten mit den Dienstreisesätzen, Verpflegungsmehraufwand, Fachliteratur etc.
Der Senior kann aber auch als selbstständiger Berater des Juniors tätig werden. Ob die selbstständige Beratungstätigkeit freiberuflich (gewerbesteuerfrei) oder gewerblich (gewerbesteuerpflichtig) ausgeübt wird, kann nicht generell entschieden werden. Meist ist sie wohlgewerblich, weil der Senior in seiner Beratertätigkeit einem EDV- oder Unternehmensberater ähnlich ist. Auf diese Frage kommt es jedoch letztendlich nicht an, da die Gewerbesteuer durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer kompensiert wird (Ausnahme: Der Senior gründet eine Beratungs-GmbH - ein eher unwahrscheinlicher Fall.).
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