25.07.2008 | Umgang mit dem Finanzamt
BFH wehrt sich gegen Nichtanwendungserlasse
Hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach einem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung seine Auffassung nochmals in einer Entscheidung bestätigt, muss ein beim Finanzgericht unterlegenes Finanzamt neue, bisher vom BFH nicht geprüfte Argumente vortragen, um eine Zulassung der Revision wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ der Sache zu erreichen. Diese neue verfahrenrechtliche Rechtsprechung des BFH ist wohl auf die in den letzten Jahren ausgeuferte Unsitte der Finanzverwaltung zurückzuführen, missliebige steuerzahlerfreundliche BFH-Urteile nur im entschiedenen Einzelfall anzuwenden, ansonsten aber mit einem Nichtanwendungserlass zu belegen. Betroffene Steuerzahler mit vergleichbaren Fragen müssen dann ihr Recht erst einklagen. Denn obwohl es ein für sie günstiges BFH-Urteil gibt, wird ihnen die Anwendung dieses Urteils vom zuständigen Finanzbeamten (der an einen Nichtanwendungserlass zwingend gebunden ist) verweigert. Künftig dürfte in diesen Fällen dann zumindest vor den Finanzgericht Endstation sein. (Beschluss vom 8.11.2007, Az: IV B 171/06) (Abruf-Nr. 080497)