01.12.2007 | Umsatzsteuer
Anwerbung, Ausbildung und Schulung steuerpflichtig
Eine „Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften“ gemäß § 4 Nummer 8 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz liegt nicht vor, wenn ein Vertreter ausschließlich bei der Anwerbung, Ausbildung, Schulung und Unterstützung von Abschlussvermittlern mitwirkt. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Köln: Der Vertreter habe keine Kapitalanlageprodukte vermittelt. Die Umsätze seien umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig: Das letzte Wort ist nicht gesprochen. Der Vertreter hat unter dem Az: V R 44/07 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. (Urteil vom 24.4.2007, Az: 7 K 4355/05) (Abruf-Nr. 072987)
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 116089