25.07.2008 | Umsatzsteuer
Kreditvermittlungsgebühr bei Kombi-Rente steuerfrei
Die Gewährung und Vermittlung von Krediten ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nummer 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz). Das gilt auch für das für die Kreditvermittlung gezahlte Entgelt bei einer kreditfinanzierten „Kombi-Rente“. Voraussetzung ist, dass
- dazu mehrere Leistungen gehören, die der Kunde nach eigener Wahl ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, und
- der Kunde nur im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags ein Entgelt entrichten muss.
In diesem Fall handelt es sich nicht um eine einheitliche auf die Verschaffung eines Steuervorteils gerichtete umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt damit - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 10.11.2005, Az: 6 K 26/04; Abruf-Nr. 061826; Ausgabe 10/2006, Seite 9).
Wichtig: Die Computeranalyse, die der Vermittler im Urteilsfall erbrachte, ist laut BFH eine unselbstständige Leistung zur Hauptleistung Kreditvermittlung, damit der Kunde die Kreditvermittlung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann. (Urteil vom 6.9.2007, Az: V R 14/06) (Abruf-Nr. 080833)