22.02.2008 | Umsatzsteuer
Reine Back-Office-Tätigkeiten sind steuerpflichtig
Reine Back-Office-Tätigkeiten für einen Versicherer, die nicht im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung stehen, sind keine steuerfreien Leistungen nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 3.3.2005, Rs. C-472/03; Abruf-Nr. 050714). Diese Ansicht wurde nun in die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008, Abschnitt 75 aufgenommen. Zu den klassischen „Backoffice-Tätigkeiten zählen laut EuGH
- das Entgegennehmen von Versicherungsanträgen,
- die Bearbeitung von Vertrags- und Tarifänderungen,
- das Ausstellen, Verwalten oder Kündigen von Policen,
- die Bearbeitung von Schadensfällen,
- das Festsetzen der Provision und die Auszahlung an die Vertreter,
- die Organisation und Verwaltung der Informationstechnologie,
- die Weitergabe von Informationen sowie
- das Erstellen von Gutachten.
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117642